AGB für Werkverträge

TEIL 1 – Verträge mit Unternehmen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber (nachfolgend AG) als anerkannter Vertragsbestandteil. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
2. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG erkennt die Firma Hörmann Berlin-Brandenburg GmbH mit ihrem Sitz in 15827 Blankenfelde / Mahlow, als Auftragnehmer (nachfolgend AN) nur an, wenn er ausdrücklich der Geltung in Textform zustimmt.
3. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG im werkvertraglichen Bereich. Sie gelten dann spätestens mit Leistungsannahme als angenommen.

§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

1. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG geschlossenen schriftlichen Vertrag. Einen Auftrag des AG, der als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der AN innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Beschreibungen und Werbeaussagen des AN, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters eines dieser Genannten geltend gemacht werden und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Beschreibung oder Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.
3. Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschlägigen, aktuellen technischen Normen, insbesondere der VDE 0833, erbracht. Es gelten die dortigen Begriffsbestimmungen zu Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
4. Der AN behält sich vor, bei Auftragsdurchführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen, die Änderungen dem Vertragspartner unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt mindestens gleichwertig ist.
5. Bei Übertragung über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung und Verfügbarkeit der Verbindung sowie die Übertragung der Meldungen die gleiche Verfügbarkeit und Sicherheit, die diesem Übertragungsdienst eigen ist.

§ 3 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht

1. Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN, im Übrigen bleibt das Urheberrecht beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den AN herauszugeben.
2. Die vom AN zur Nutzung überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Der AG ist nicht berechtigt, die Software selbst zu installieren. Dies obliegt einzig dem AN. Mit der Entgegennahme der Software verpflichtet er sich, diese ohne Zustimmung des AN weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Software oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Der AG ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
2. Ist eine den AN bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des AN erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des AN beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird und die Preisanpassung diesen Kostenerhöhungen entspricht.
3. Soweit die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der AG vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, ohne dass ihm für diesen Fall irgendwelche Schadensersatzansprüche zustehen.
4. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind die Rechnungen des AN binnen 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen dürfen nur an den AN erfolgen, nicht an Vertreter. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges beim AN oder der Gutschrift auf dessen Konto. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB werden Zahlungen des AG zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
5. Der AG hat die Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferung und Leistung erhoben werden zu tragen. Im Fall von Ansprüchen wegen Mängeln gehen diese Gebühren nicht zu Lasten des AN, wenn die Gebühren aufgrund einer nicht durch den AN zu vertretenen Weise entstanden sind.

§ 5 Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrübergang

1. Soweit keine verbindliche Ausführungsfrist vereinbart ist, beginnt die Ausführung innerhalb von 3 Monaten. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist die Frist gehemmt, bis die Anzahlung beim AN eingegangen ist. Stehen bei Vertragsschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht endgültig fest, ist die Frist bis zur deren Abklärung gehemmt. Bei nachträglichen Änderungs-/Ergänzungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungszeit angemessen. Wird die Lieferung des ursprünglich bestellten Materials unmöglich, so ist der AN berechtigt, anderes Material in gleicher Qualität zu liefern. Ist die Leistung unmöglich bzw. steht dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei.
2. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der AN von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des AGs zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3. Der AN ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem AG zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden.
4. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den AG, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den AG über. Wird vom AG keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Inbetriebnahme der Anlage als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5. Wenn die Abnahme der Leistung aus vom AG zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der Verzögerung auf den AG über.
6. Der AN ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem AG hierdurch kein Nachteil entsteht.
7. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschläge, Streik) zurückzuführen oder auf Umstände, die nicht in der Sphäre des AN liegen, kann der AN seine Leistungserbringung für den Zeitraum der Störung unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verlängern sich die Leistungspflichten um die störungs- bzw. unterbrechungsbedingte Zeit zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für den AN.

§ 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Vergütung

1. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.
2. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AG ein Schaden entstehen, stellt der AG den AN von jeglicher Haftung frei.
3. Der AG verpflichtet sich, dem AN und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Medien die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grunde wiederholt werden müssen oder deren Durchführung sich zeitlich verlängert, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
5. Der AG hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
5.1 Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
5.2 Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind.
5.3 Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen.
6. Falls der AN die Montage oder Instandsetzung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 5. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
6.1 Der AG vergütet die dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und tarifliche Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
6.2 Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
7. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
7.1 Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim AN übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
7.2 Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der AG hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des AN zu tragen.

§ 7 Fernservice, IT-Sicherheit, Änderungen

1.1 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist der AN berechtigt, durch Fernzugriff über eine geeignete Verbindung auf die vertragsgegenständlichen Anlagen zuzugreifen und alle per Fernzugriff möglichen Service-Maßnahmen durchzuführen.
1.2 Sofern der AN Maßnahmen im o.a. Sinne durchführt, erfolgen diese unter Berücksichtigung der systemrelevanten Normen (z.B. DIN VDE 0833).
1.3 Der AN dokumentiert seine Tätigkeiten in geeigneter Weise (z.B. Arbeitszeitnachweis) und stellt seinen Tätigkeitsbericht nach Abschluss des jeweiligen Fernzugriffs dem AG unverzüglich in Textform zur Verfügung. Widerspricht der AG nicht binnen fünf Werktagen nach Zustellung, so gelten die Arbeiten als abgenommen. Der Widerspruch hat ebenfalls in Textform zu erfolgen.
2.1. Jeder Fernzugriff findet mit einem der Anlagenart entsprechend qualifizierten Übertragungsverfahren statt. Bei Änderungen an der GMA erfolgt ein Zugriff nur nach gesonderter Freigabe durch den AG. Weitere Einzelheiten der Zugangsberechtigung, der Art des Zugriffs und des Übertragungsverfahrens legen AG und AN unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Vertrag fest.
2.2. Der Zugang ist so zu schützen, dass er den gängigen Sicherheitskriterien entspricht. Die Übertragung hat über eine geeignete Verbindung (siehe 2.1) zu erfolgen. Der AG ist für die Erreichbarkeit der Anlage über eine geignete Verbindung verantwortlich.
2.3. Test- und Hilfsprogramme werden beim AG ausschließlich im notwendigen Umfang gespeichert und nach Abschluss dieser Arbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der betreuten Anlage oder für die Erfüllung dieses Service-Vertrages erforderlich. In diesem Fall wird der AG über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder am Betriebssystem Änderungen vorgenommen werden.
3.1. Bei Abschaltung gestörter Betriebsmittel und/oder der Durchführung eines Fernservices mit der Folge eines zwischenzeitlichen Funktionsunterbrechung einer Gefahrenmeldeanlage oder einzelner Anlagenteile, gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem Service „vor Ort”. Insbesondere hat der AN den Ansprechpartner des AG vor Abschaltung/Eintritt der Funktionsunterbrechung über die Maßnahme und ihre Folgen in Kenntnis zu setzen.
3.2. Es liegt dann in der Verantwortung des AG, die Detektion und Meldung von Gefahren für die Zeit der Abschaltung oder der Funktionsunterbrechung durch alternative, gleich wirksame Mittel (Kompensationsmaßnahmen) sicherzustellen.
4.1. AG und AN beachten jeweils die für sie geltenden Regelungen für IT-Sicherheit. Sie verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen Anlagen und der dazu gehörigen Software unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
4.2. Der AN übernimmt keine Haftung für die IT-Sicherheit im Hause des AG sowie für Schäden und Nachteile, die durch eine Verletzung der IT-Sicherheit aufgrund von Versäumnissen des AG verursacht wurden. Hierzu gehört insbesondere ein Versäumnis des AG, seine DV-Anlagen und Netzwerke, vor allem solche, die mit dem Internet verbunden sind, in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu betreiben und zu erhalten.
5.1. Änderungen und Erweiterungen sowie Verlegungen von Gefahrenmeldeanlagen machen die Durchführung von Funktionstests nach den einschlägigen technischen Normen (z.B. Ziffer 4.1.6 der DIN VDE 0833-1) oder baurechtlichen Anforderungen erforderlich. Der AG ist als Betreiber für die Veranlassung dieser Tests verantwortlich und trägt deren Kosten. Der AN wird den AG auf die Notwendigkeit der Tests hinweisen und führt diese Prüfungen nach entsprechender Auftragserteilung gegen gesonderte Vergütung durch.
5.2. Sind die Änderungen wesentlich, so kann es notwendig sein die Anlage nach den einschlägigen Prüfverordnungen der Länder vor der Wiederinbetriebnahme durch externe Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) zu prüfen. Der AG ist für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig und trägt dessen Kosten. Dies gilt auch für die Sachverständigen-Prüfungen im bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rhythmus. Die Teilnahme des AN an derartigen Prüfungen ist gesondert zu vergüten.

§ 8 Kündigung, Rücktritt durch den AG

1. Kündigt der AG den Vertrag oder tritt er von diesem zurück (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, kann der AN die bis zur Kündigung oder dem Rücktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % auf die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen.
2. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Vertrag Eigentum des AN. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.
2. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.
4. Werden die vom AN eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN schon jetzt an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des AN um mehr als 10 %, so wird dieser, auf Verlangen des AG, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
§ 10 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
1. Die Gewährleistungsrechte des AG in Bezug auf offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, soweit dieser solche nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes in Textform rügt.
2. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3. Mängelansprüche des AG für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren. Weitere Mängelansprüche für Werkleistungen, elektrische/elektronische oder maschinelle Anlagen verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem AG jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der AN wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der AG hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom AG dem AN gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des AG, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallende Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem AN begangenen Pflichtverletzung.
5. Stellt sich nach einer Mängelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt, so hat der AG die Kosten des AN für die Prüfung der Mangelrüge (insbesondere An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu übernehmen.
6. Zur Mängelbeseitigung hat der AG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
7. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z. B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 8. Vom AG beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem AN anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der AG eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er insoweit jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
9. Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den AG oder Dritte vorgenommen, so trägt der AG die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des AN zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom AG unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.
10. Für vom AG beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der AN keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Telekommunikations und Stromanschlüsse sowie firmeneigene oder öffentliche Kommunikationsnetzwerke).

§ 11 Mängelhaftung bei Software

1. Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt.
2. Der AN gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
3. Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
4. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb der geschuldeten Werkleistung kann aus den o.a. Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von diesem getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG.
5. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.

§ 12 Haftung

1. Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Der AN haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
3. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz bei Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig vom AN oder seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung des AN aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13 Datenschutz

1. AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten.
2. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
2. Erfüllungsort für Zahlungen des AG ist der Sitz des AN.
3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des AN sachlich zuständig ist.
4. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

AGB für Werkverträge

TEIL 2 – Werkvertrag mit Verbrauchern

§ 1 Geltungsbereich

Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Werkverträge zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend AG), der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und der Firma Hörmann Berlin-Brandenburg GmbH mit ihrem Sitz in 15827 Blankenfelde / Mahlow, als Auftragnehmer (nachfolgend AN). Individuelle Vereinbarungen bezüglich des Auftrages gelten vorrangig. Soweit Vertragsabreden getroffen werden, müssen diese schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

1. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG geschlossenen schriftlichen Vertrag nebst entsprechender Leistungsbeschreibung. Der vom AG unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. Der AN kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Die im zugrunde liegenden Vertrag festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Werkgegenstandes umfassend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Werkgegenstandes.
3. Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschlägigen, aktuellen technischen Normen, insbesondere der VDE 0833, erbracht. Es gelten die dortigen Begriffsbestimmungen zu Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
4. Bei Übertragung über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung und Verfügbarkeit der Verbindung sowie die Übertragung der Meldungen die gleiche Verfügbarkeit und Sicherheit, die diesem Übertragungsdienst eigen ist.

§ 3 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht

1. Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen, verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN, im Übrigen bleibt das Urheberrecht beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den AN herauszugeben.
2. Die vom AN zur Nutzung überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Der AG ist nicht berechtigt, die Software selbst zu installieren. Dies obliegt einzig dem AN. Mit der Entgegennahme der Software verpflichtet er sich, diese ohne Zustimmung des AN weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Software oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Der AG ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss ändern sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang anzupassen.
2. Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort und ohne Abzug fällig.
3. Falls der AN die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 1. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
3.1. Der AG vergütet die dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt, sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
3.2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
3.3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte, sowie bestellte technische Unterlagen; beim AN übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
3.4. Der AG hat die Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferung und Leistung erhoben werden zu tragen. Im Fall von Ansprüchen wegen Mängeln gehen diese Gebühren nicht zu Lasten des AN, wenn die Gebühren aufgrund einer nicht durch den AN zu vertretenen Weise entstanden sind.

§ 5 Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrübergang

1. Die Ausführungen beginnen nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der AG zu erbringen hat. Soweit nachträgliche Änderungs-/Ergänzungswünsche des AG bestehen, sind diese in einer gesonderten Vereinbarung mit gesonderter Ausführungsfrist festzuhalten.
2. Der AG kann aus der Überschreitung der Ausführungs- bzw. Leistungszeit keine Ansprüche herleiten, soweit diese auf einem Umstand beruhen, der nicht vom AN zu vertreten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall soweit der AN zur Verpflichtung der Leistung befreit wurde oder die Parteien gemeinsam die Verlängerung der Ausführungs- bzw. Leistungszeit vereinbart haben.
3. Der AN ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem AG zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden.
4. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den AG, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den AG über. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5. Wenn die Abnahme der Leistung aus vom AG zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der Verzögerung auf den AG über.
6. Der AN ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem AG hierdurch kein Nachteil entsteht.
7. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschläge, Streik) zurückzuführen oder auf Umstände, die nicht in der Sphäre des AN liegen, kann der AN seine Leistungserbringung für den Zeitraum der Störung unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verlängern sich die Leistungspflichten um die störungs- bzw. unterbrechungsbedingte Zeit zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für den AN.

§ 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Vergütung

1. Soweit Leistungen erbracht werden müssen, welche branchenfremd sind (z.B. Maurerleistungen, Erdarbeiten, Verputzarbeiten) hat der AG diese auf eigene Rechnung zu übernehmen und dafür einzustehen, dass diese die vertragsgemäße Fertigstellung durch den AN nicht gefährdet und die branchenfremde Leistung rechtzeitig fertiggestellt wird.
2. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AN ein Schaden entstehen, stellt der AN den AG von jeglicher Haftung frei.
3. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grunde wiederholt werden müssen oder deren Durchführung sich zeitlich verlängert, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
5. Der AG hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
5.1 Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trocke-52104-2020-11-AGB-WV-B2C ne und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
5.2 Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind.
5.3 Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen.
6. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der AG hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des AN zu tragen.

§ 7 Fernservice, IT-Sicherheit, Änderungen

1.1 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist der AN berechtigt, durch Fernzugriff über eine geeignete Verbindung auf die vertragsgegenständlichen Anlagen zuzugreifen und alle per Fernzugriff möglichen Service-Maßnahmen durchzuführen.
1.2 Sofern der AN Maßnahmen im o.a. Sinne durchführt, erfolgen diese unter Berücksichtigung der systemrelevanten Normen (z.B. DIN VDE 0833).
1.3 Der AN dokumentiert seine Tätigkeiten in geeigneter Weise (z.B. Arbeitszeitnachweis) und stellt seinen Tätigkeitsbericht nach Abschluss des jeweiligen Fernzugriffs dem AG unverzüglich in Textform zur Verfügung. Widerspricht der AG nicht binnen fünf Werktagen nach Zustellung, so gelten die Arbeiten als abgenommen. Der Widerspruch hat ebenfalls in Textform zu erfolgen.
2.1. Jeder Fernzugriff findet mit einem der Anlagenart entsprechend qualifizierten Übertragungsverfahren statt. Bei Änderungen an der Gefahrenmeldeanlage (GMA) erfolgt ein Zugriff nur nach gesonderter Freigabe durch den AG. Weitere Einzelheiten der Zugangsberechtigung, der Art des Zugriffs und des Übertragungsverfahrens legen AG und AN unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Vertrag fest.
2.2. Der Zugang ist so zu schützen, dass er den gängigen Sicherheitskriterien entspricht. Die Übertragung hat über eine geeignete Verbindung (siehe 2.1) zu erfolgen. Der AG ist für die Erreichbarkeit der Anlage über eine geeignete Verbindung verantwortlich.
2.3. Test- und Hilfsprogramme werden beim AG ausschließlich im notwendigen Umfang gespeichert und nach Abschluss dieser Arbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der betreuten Anlage oder für die Erfüllung dieses Service-Vertrages erforderlich. In diesem Fall wird der AG über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder am Betriebssystem Änderungen vorgenommen werden.
3.1 Bei Abschaltung gestörter Betriebsmittel und/oder der Durchführung eines Fernservices mit der Folge eines zwischenzeitlichen Funktionsunterbrechung einer GMA oder einzelner Anlagenteile, gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem Service „vor Ort”. Insbesondere hat der AN den Ansprechpartner des AG vor Abschaltung/Eintritt der Funktionsunterbrechung über die Maßnahme und ihre Folgen in Kenntnis zu setzen.
3.2. Es liegt dann in der Verantwortung des AG, die Detektion und Meldung von Gefahren für die Zeit der Abschaltung oder der Funktionsunterbrechung durch alternative, gleich wirksame Mittel (Kompensationsmaßnahmen) sicherzustellen.
4.1. AG und AN beachten jeweils die für sie geltenden Regelungen für IT-Sicherheit. Sie verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen Anlagen und der dazu gehörigen Software unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
4.2. Der AN übernimmt keine Haftung für die IT-Sicherheit im Hause des AG sowie für Schäden und Nachteile, die durch eine Verletzung der IT-Sicherheit aufgrund von Versäumnissen des AG verursacht wurden. Hierzu gehört insbesondere ein Versäumnis des AG, seine Datenverarbeitungsanlagen und Netzwerke, vor allem solche, die mit dem Internet verbunden sind, in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu betreiben und zu erhalten.
5.1. Änderungen und Erweiterungen sowie Verlegungen von Gefahrenmeldeanlagen machen die Durchführung von Funktionstests nach den einschlägigen technischen Normen (z.B. Ziffer 4.1.6 der DIN VDE 0833-1) oder baurechtlichen Anforderungen erforderlich. Der AG ist für die Veranlassung dieser Tests verantwortlich und trägt deren Kosten. Der AN wird den AG auf die Notwendigkeit der Tests hinweisen und führt diese Prüfungen nach entsprechender Auftragserteilung gegen gesonderte Vergütung durch.
5.2. Sind die Änderungen wesentlich, so kann es notwendig sein die Anlage nach den einschlägigen Prüfverordnungen der Länder vor der Wiederinbetriebnahme durch externe Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) zu prüfen. Der AG ist für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig und trägt dessen Kosten. Dies gilt auch für die Sachverständigen-Prüfungen im bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rhythmus. Die Teilnahme des AN an derartigen Prüfungen ist gesondert zu vergüten.

§ 8 Kündigung, Rücktritt durch den AG

1. Kündigt der AG den Vertrag oder tritt er von diesem zurück (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, kann der AN die bis zur Kündigung oder dem Rücktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % auf den vereinbarten Werklohn für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen.
2. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Vertrag Eigentum des AN. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.
2. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.
4. Werden die vom AN eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN schon jetzt an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der AN auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert, der dem AN zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem AN steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

§ 10 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.
b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Bei Vorliegen eines Mangels hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der AG hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der vom AN mit einem Mangel behaftete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem AG oder dessen Erfüllungsgehilfe zur Verfügung steht.
8. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der AN wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der AG hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom AG dem AN gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des AG, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallende Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem AN begangenen Pflichtverletzung.
9. Stellt sich nach einer Mängelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt, so hat der AG die Kosten des AN für die Prüfung der Mangelrüge (insbesondere An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material) zu übernehmen.
10. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z. B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
11. Vom AG beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem AN anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Erfolgt von Seiten des AG eine Nutzungsänderung ohne Kenntnis des AN, haftet der AN nicht für Fehlfunktionen der Anlage, die auf diese Nutzungsänderung zurückzuführen sind.
12. Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den AG oder Dritte vorgenommen, so trägt der AG die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des AN zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom AG unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.
13. Für vom AG beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der AN keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Telekommunikations- und Stromanschlüsse sowie firmeneigene oder öffentliche Kommunikationsnetzwerke).

§ 11 Mängelhaftung bei Software

1. Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt.
2. Der AN gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
3. Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
4. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb der geschuldeten Werkleistung kann aus den o.a. Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von diesem getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG.
5. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.

§ 12 Haftung

1. Der AN oder ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haftet unbeschadet vorstehender Regelungen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der AN wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkgegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
2. Der AN haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichter fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
3. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz bei Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig vom AN oder seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung des AN aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13 Datenschutz

1. AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten.
2. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.

§ 14 Alternative Streitbeilegung bei Verträgen mit Verbrauchern

Der AN erklärt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr/

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
2. Hinweis: Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung werden hierdurch die zwingenden Vorschriften des Rechts im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des AG, der Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat („Aufenthaltsstaat“), nicht berührt, wenn der AN
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Aufenthaltsstaat ausübt oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Aufenthaltsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Aufenthaltsstaats, ausrichtet.

 

 

 

 

 

AGB Onlineshop

– Kaufvertrag für Unternehmer –

§ 1 Geltungsbereich

1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle Kaufverträge die zwischen der Firma Hörmann Berlin-Brandenburg GmbH mit ihrem Sitz in 15827 Blankenfelde Mahlow, nachfolgend Verkäufer genannt, und mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden Käufer genannt) geschlossen werden.
Sie gelten ab Auftragserteilung durch den Käufer als anerkannter Vertragsbestandteil. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.

2. Für den vorliegenden Auftrag sowie für alle zukünftigen sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich diese AGB.

3. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich der Geltung in Textform zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Vertragsbedingungen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer im kaufvertraglichen Bereich.

§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

1. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen frei die aufgrund von Beschreibungen und Werbeaussagen des Verkäufers, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend gemacht werden und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Beschreibung oder Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgen.

2. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Verkäufer innerhalb von 2 Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

Alle im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des Verkäufers, im Übrigen behält er sich das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Käufer seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht Zustandekommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.

§ 4 Preise

Die vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, wenn die Umsatztsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verkäufer berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Preise verstehen sich zudem ab Werk, bzw. ab Lager. Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen nicht enthalten.

§ 5 Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der vorbehaltlosen Kaufbestätigung des Käufers beim Verkäufer. Dies setzt auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, Bestellungen durch Teillieferungen abzuwickeln. Sie sind gesondert zu bezahlen, soweit es dem Käufer nicht unzumutbar ist.

3. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verkäufers. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Verkäufers, wobei der Verkäufer nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen.

4. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

§ 6 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum verwahrt. Zur Sicherung dieser Forderungen gegen den Käufer, tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer gegenüber ihm das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Käufer zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

1. Zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte ist der Käufer verpflichtet, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen.

2. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der Ware beim Käufer. Soweit der Käufer die Mängel bei Vertragsschuss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, sind die Gewährleistungsansprüche für Sach- und Rechtsmängel gleichermaßen ausgeschlossen. Ein Ausschluss der Gewährleistungsansprüche gilt auch bei gebrauchten Waren. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Eine Rücksendung der Waren ist nur mit Zustimmung des Verkäufers zu tätigen. Soweit ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, trotz aller Sorgfalt, vorliegen sollte, was der Käufer zu beweisen hat, hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

3. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat.

§ 9 Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands, sowie Beratungs-, Schutzund Obliegenheitspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichten fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

§ 10 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.